Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit, Patientinnen und Patienten bei der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens einzubeziehen, um so ihre Expertise in eigener Sache in die Entscheidungsprozesse einzubringen, erkannt und dafür auf Länderebene im § 140f Abs. 3 SGB V umfangreiche Patientenbeteiligungsmöglichkeiten geschaffen und in den letzten Jahren kontinuierlich auf über 20 Ausschüssen, erweitert.

Eine Patientenbeteiligung ist unter anderem in folgenden Bereichen vorgesehen:

• Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen
• Zulassungsausschuss (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) nach § 96 SGB V
• Berufungsausschuss (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) nach § 97 SGB V
• Erweiterter Landesausschuss nach § 116b Absatz 3 SGB V
• Erledigungsausschuss des Erweiterten Landesausschusses
• Arbeitsausschuss des Landesausschusses
• Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V
• Lenkungsgremium DeQS gemäß DeQS RL
• Fachgruppen im Verfahren gemäß DeQS RL
• Lenkungsgremium der LAG stationäre Qualitätssicherung – QSKH RL
• Fachgruppen im Verfahren nach QSKH RL

Darüber hinaus bestehen eine Vielzahl von Gremien und Ausschüssen, die
jenseits des § 140f SGB V Patientenbeteiligung ermöglichen (z.B.
Medizinischen Dienst, Landeskrankenhausbeirat, Gremien zur Leitlinienerstellung, Mitarbeit in Foren der Patientensicherheit, Ethik-Kommissionen).

Die Patientenvertreter*innen können in den Gremien mitberaten und haben auch das Recht, Anträge zu stellen. Sie haben bei der Entscheidung aber kein Stimmrecht.