§ 140f SGB V

Die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ist geregelt in § 140f SGB V. Relevant für die Beteiligung im G-BA sind:

  • § 140f Absatz 2 SGB V: Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA
  • § 140f Absatz 3 SGB V: Mitberatungs- und Antragsrecht auf der Länderebene
  • § 140f Absatz 5 SGB V: Regelung zur Erstattung von Reisekosten, Verdienstausfall und Entschädigungspauschale
  • § 140f Absatz 6 SGB V: Unterstützung bei der Durchführung der Mitberatungsrechte durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung

Zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140f.html

Patientenbeteiligungsverordnung

Gemäß § 140g SGB V ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.

Hiervon hat das BMG mit der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19.12.2003 Gebrauch gemacht.

Zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/BJNR275300003.html