Die sachkundigen Personen vertreten aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Sachkunde die Interessen von Patientinnen und Patienten in den Beratungs- und Entscheidungsprozessen für die Themenfelder, für die sie benannt sind. Sie orientieren sich in ihrem Handeln und ihren Äußerungen an den Zielen der Patientenvertretung. Dabei verfügen sie über die Kompetenz und Bereitschaft, die Aufgaben der Patientenvertretung aktiv und gemeinsam in Abstimmung mit anderen Patientenvertreter*innen wahrzunehmen, um eine möglichst wirkungsvolle Vertretung der Interessen von Patientinnen und Patienten zu erreichen.
1. Maßgeblich für eine Akkreditierung und Benennung ist, dass keine Interessenkollisionen von Patientenvertreter*innen aus anderen beruflichen, privaten oder finanziellen Beziehungen mit der Vertretung der Belange von Patientinnen und Patienten bezüglich des jeweils behandelten Beratungsgegenstands bestehen oder entstehen können. Insbesondere gilt: Die sachkundigen Personen sind unabhängig von in den Gremien auf Landesebene vertretenen Leistungserbringern (niedergelassene (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte sowie Krankenhäuser) und Kostenträgern (Krankenkassen). Sie können daher weder als niedergelassene (Zahn-) Ärztin bzw. niedergelassener (Zahn-) Arzt oder bei einem Leistungserbringer, dessen Verband im Bundesausschuss zu dem jeweiligen Thema mitwirkungsberechtigt ist, noch bei einer Krankenkasse tätig sein. Versichertenvertreter/innen in der Selbstverwaltung der Krankenkassen können als sachkundige Personen mitwirken.
2. Eine Benennung setzt voraus, dass die jeweilige sachkundige Person, die für die spezifischen Anforderungen des jeweils zu besetzenden Gremiums erforderliche Sach- und Fachkompetenz darlegen kann, und dass sie über ihre eigene Organisation in Strukturen eingebunden ist, die eine Abstimmung von und einen Austausch zu Patienteninteressen gewährleisten.
3. Sachkundige Personen können neben den maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V auch von weiteren, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV) als maßgeblich anerkannten Organisationen entsendet werden. Satz 1 gilt jedoch nur, sofern diese Organisationen von den maßgeblichen Organisationen gem. § 140f SGB V nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 (Verfahren der Akkreditierung der Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses auf Bundesebene) als entsendeberechtigt akkreditiert wurden. Die entsendeberechtigten Organisationen dürfen in ihrer Existenz oder ihrer Arbeit nicht von der Unterstützung einzelner oder mehrerer Leistungserbringer oder von Leistungen der GKV abhängig sein.
4. Die Benennungen werden auf eine Amtszeit von 2 Jahren befristet.
5. Benennungen können einschränkend für bestimmte Gremien oder für spezifische Beratungsthemen eines Gremiums oder noch kürzer befristet ausgesprochen werden.